Reiserücktrittsversicherung
Bei der Reiserücktrittsversicherung sind Schadensfälle bei Reiserücktritt, Reiseabbruch, Verspätung und Terror nicht versichert, wenn z.B.:
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Ihnen das versicherte Ereignis bei Buchung bekannt oder für Sie vorhersehbar war. Ausgenommen sind bekannte Erkrankungen, die sich unvorhergesehen verschlechtern oder Unfall(folge)verletzungen,
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Ihre Reiseunfähigkeit aus medizinischen Gründen von einem von uns beauftragten Vertrauensarzt nicht bestätigt wird,
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das Auswärtige Amt zum Zeitpunkt des Reiseantritts wegen kämpferischer Auseinandersetzungen vor Reisen in das Reiseland gewarnt hat,
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Sie eine allgemeine Quarantänemaßnahme befolgen müssen, die für ein bestimmtes Gebiet, für ein Transportmittel oder für Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet gilt,
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der Schaden eine Folge von Kernenergie, ionisierender Strahlung, Meteoriteneinschlag, elektromagnetischen Impulsen eines Sonnensturms oder eine Folge der Verwendung von CBRN-Waffen ist,
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der Schaden eine Folge eines Arbeitskampfes oder eine Folge von behördlichen Verfügungen ist,
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die Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Zubringerfluges weniger als zwei Stunden beträgt,
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sich der Terroranschlag mehr als 30 Tage vor Reisebeginn und in über 100 km Entfernung von Ihrem Urlaubsgebiet ereignet.
Auslandskrankenversicherung und Krankenrücktransport / Bergung auch in Deutschland
Bei der Auslandskrankenversicherung und beim Krankenrücktransport und Bergung in Deutschland sind Schadensfälle nicht versichert, wenn z. B.:
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Sie diese vorsätzlich herbeiführen,
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Sie die Reise vor Abschluss der Versicherung bereits angetreten haben,
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Sie ausschließlich oder auch zum Zwecke der Behandlung ins Ausland bzw. ins Zielgebiet in Deutschland gereist sind,
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vor Reiseantritt ein Arzt festgestellt hat, dass Sie während der Reise wegen einer Erkrankung behandelt werden müssen,
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Sie die Rückreise in absehbarer Zeit mit gewöhnlichen Verkehrsmitteln antreten können oder nicht transportfähig sind, leisten wir keinen Krankenrücktransport,
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Sie schwanger sind und nach der 37. Schwangerschaftswoche ohne Komplikationen entbinden,
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das Auswärtige Amt zum Zeitpunkt Ihres Reiseantritts eine Reisewarnung für Ihr Reiseziel oder Ihr Reiseland ausgesprochen hat,
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der Schadensfall eine Folge von Krieg oder kriegsähnlichen Ereignissen ist,
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der Schadensfall eine Folge von Kernenergie, ionisierender Strahlung, Meteoriteneinschlag, elektromagnetischen Impulsen eines Sonnensturms oder der Verwendung von CBRN-Waffen ist.
Überraschungs-Schutz
Beim Überraschungs-Schutz sind Schadenfälle nicht versichert, wenn z.B.:
- Ausstattungsmerkmale fehlen, die gewöhnlicherweisesaisonbedingt nicht zur Verfügung gestellt werden können. (z.B. Außenpool in den Wintermonaten).
Reisegepäck-Schutz
Beim Reisegepäck-Schutz sind nicht versichert:
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Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und Visa,
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wenn Sie Ihr Gepäck vergessen, nicht beaufsichtigen oder verlieren,
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wenn Sie außerhalb offizieller Campingplätze campen,
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wenn Ihr Kraftfahrzeug oder ein daran angebrachtes Behältnis nicht abgeschlossen ist,
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wenn Schmuck oder Kostbarkeiten nicht in einem Safe eingeschlossen oder in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt sind.